BFH - Beschluss vom 14.03.2005
VI B 129/04
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4807/00

BFH - Beschluss vom 14.03.2005 (VI B 129/04) - DRsp Nr. 2005/7846

BFH, Beschluss vom 14.03.2005 - Aktenzeichen VI B 129/04

DRsp Nr. 2005/7846

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da der behauptete Verfahrensmangel nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt worden ist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die gerügte Verletzung der sich aus § 76 Abs. 1 FGO ergebenden Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung, weil das Finanzgericht (FG) einen angebotenen Entlastungszeugen nicht gehört habe, ist nicht hinreichend dargelegt. Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages gehört nach ständiger Rechtsprechung auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 2004 VII B 15/04, BFH/NV 2005, 221). Hierzu fehlt im Streitfall jedes Vorbringen. Auch aus dem Sitzungsprotokoll des FG ergibt sich nichts entsprechendes. Danach hat der Bevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in der mündlichen Verhandlung weder einen Beweisantrag gestellt noch hat er sich auf frühere schriftsätzlich gestellte Beweisanträge bezogen und deren Übergehen durch das FG gerügt, sondern rügelos zur Sache verhandelt und den Klageantrag gestellt.