BFH - Beschluss vom 14.03.2007
IV S 1/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 14.03.2007 (IV S 1/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/9205

BFH, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen IV S 1/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/9205

Gründe:

I. Über das Vermögen des Antragstellers, X, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, welches noch andauert. Der Insolvenzverwalter hat das von X noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gemachte Verfahren aufgenommen und beantragt für diesen nun die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).

X hatte zusammen mit Y zu Beginn der Streitjahre (1997 bis 2001) eine Personengesellschaft (die Klägerin und Beschwerdeführerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren --Klägerin--) gegründet, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) als GbR behandelte und die nach Ansicht von Y eine OHG war. Die Gesellschaft erwarb drei Grundstücke, sanierte die aufstehenden Wohnblöcke und verkaufte später die daraus durch Teilung entstandenen Eigentumswohnungen.

Das FA erließ unter dem 9. Mai 2003 eine Prüfungsanordnung gegenüber der Klägerin, die den beiden mittlerweile zerstrittenen Gesellschaftern Y und X jeweils getrennt bekannt gegeben wurde. Als Prüfungsgegenstände waren angegeben Gewinnfeststellung, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 1997 bis 2000 sowie Investitionszulage 1999 bis 2001. Gegen die Prüfungsanordnung erhob Y erfolglos Einspruch. Auch die von ihm namens der Klägerin erhobene Klage, zu der X vom Finanzgericht (FG) beigeladen wurde, hatte keinen Erfolg.