BFH - Beschluss vom 14.03.2008
II S 23/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 14.03.2008 (II S 23/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/14957

BFH, Beschluss vom 14.03.2008 - Aktenzeichen II S 23/07 (PKH)

DRsp Nr. 2008/14957

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 26. Januar 2007, durch das seine Klage gegen die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer mit Bescheid vom 17. August 2001, gegen die Ablehnung eines Erlasses aus Billigkeitsgründen mit Bescheid vom 8. Oktober 2001 sowie gegen die Ablehnung der Stundung mit Bescheid vom 19. Oktober 2001 durch den Beklagten (Finanzamt --FA--) abgewiesen worden ist.

II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.

1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. z.B. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 39, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).