I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stellte für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 einen Antrag auf Investitionszulage und begehrte u.a. für Anzahlungen auf eine EDV-Anlage, eine ISDN-Telefonanlage und eine Geschäftsausstattung die erhöhte Investitionszulage. Dem Antrag waren jeweils die Schlussrechnungen für die Anschaffung der o.g. Wirtschaftsgüter beigefügt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Investitionszulage mit Bescheid vom 15. Juni 1999 antragsgemäß fest. Der Bescheid erging ausweislich der Nebenbestimmungen teilweise vorläufig "bezüglich der Zulagengewährung für die geleisteten Anzahlungen (Antragspositionen 2-4), bis nach Eingang des Zulagenantrags für das Wirtschaftsjahr des Investitionsabschlusses (1998/1999) endgültig über den Zulagenanspruch entschieden werden kann".
Mit Änderungsbescheid vom 18. November 2003 minderte das FA die Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 um den auf die Anzahlungen entfallenden Betrag, weil der Kläger bis zum 30. September 2000 keine Investitionszulage für die im Wirtschaftsjahr 1998/1999 abgeschlossenen Investitionen beantragt habe. Einspruch und Klage hiergegen waren erfolglos.
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