BFH - Beschluss vom 14.03.2008
IX B 183/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1146
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 54/05

BFH - Beschluss vom 14.03.2008 (IX B 183/07) - DRsp Nr. 2008/10286

BFH, Beschluss vom 14.03.2008 - Aktenzeichen IX B 183/07

DRsp Nr. 2008/10286

Gründe:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet. Die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist zum einen nicht dargelegt. Es fehlen Ausführungen, dass die Entscheidung von einer in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittenen Rechtsfrage abhängt und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Der bloße Hinweis, dass zu der aufgeworfenen Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, macht sie nicht grundsätzlich bedeutsam (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 2006 VII B 240/05, BFH/NV 2007, 922, m.w.N.).

2. Darüber hinaus hat die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob Aufwendungen für die Neuanlage eines Gartens oder zumindest für die Zuwegung zum Gebäude (anteilig) bei den Kosten des (der Mietverwaltung anderer Immobilien dienenden) Arbeitszimmers im selbst genutzten Einfamilienhaus zu berücksichtigen sind, keine grundsätzliche Bedeutung. Es fehlt die Klärungsbedürftigkeit, weil die Frage offensichtlich entsprechend der Auffassung des Finanzgerichts (FG) zu beantworten ist.