BFH - Beschluss vom 14.03.2008
VI B 122/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2360/06

BFH - Beschluss vom 14.03.2008 (VI B 122/07) - DRsp Nr. 2008/10143

BFH, Beschluss vom 14.03.2008 - Aktenzeichen VI B 122/07

DRsp Nr. 2008/10143

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Vorinstanz hat unter Würdigung der Umstände des Streitfalles und nach Vernehmung mehrerer Zeugen entschieden, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung des ihm überlassenen Dienstwagens spreche, nicht erschüttert habe.

Hiergegen bringen die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde im Wesentlichen vor, das Finanzgericht (FG) habe einen Verfahrensfehler begangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Es habe die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgestellten Beweisregeln im Zusammenhang mit der privaten Nutzung eines Dienstwagens (einschließlich der Anwendung des Anscheinsbeweises) fehlerhaft angewendet.