BFH - Beschluss vom 14.03.2008
VIII B 174/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 305/06

BFH - Beschluss vom 14.03.2008 (VIII B 174/07) - DRsp Nr. 2008/10153

BFH, Beschluss vom 14.03.2008 - Aktenzeichen VIII B 174/07

DRsp Nr. 2008/10153

Gründe:

I. Dem Rechtsstreit liegt die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für eine Feier zugrunde, die die Klägerin und Beschwerdeführerein (Klägerin), eine Rechtsanwaltssozietät, "anlässlich" der "runden Geburtstage" ihrer beiden Gesellschafter ausrichtete. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), wie auch das Finanzgericht (FG) versagten die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen im Hinblick auf § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Übrigen sieht der Senat von der Wiedergabe des Tatbestandes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.