BFH - Beschluss vom 14.03.2008
X B 211/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 982
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2449/05

BFH - Beschluss vom 14.03.2008 (X B 211/07) - DRsp Nr. 2008/9452

BFH, Beschluss vom 14.03.2008 - Aktenzeichen X B 211/07

DRsp Nr. 2008/9452

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

Macht der Beschwerdeführer eine Divergenz geltend, so muss er aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einen abstrakten Rechtssatz herausarbeiten, der in einer für das angefochtene Urteil entscheidungserheblichen Rechtsfrage von den tragenden Rechtsausführungen der behaupteten Divergenzentscheidung abweicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53; § 116 Rz 42). Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Der Kläger sieht die behauptete Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und einem Beschluss des BFH vom 29. September 1998 VII B 107/98 (BFH/NV 1999, 342) in einer unterschiedlichen Betrachtung des Anwendungsbereichs des Fremdvergleichs für die Beurteilung von Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen. Er lässt dabei außer Acht, dass die zum Fremdvergleich angestellten Überlegungen jedenfalls für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich gewesen sind.