BFH - Beschluss vom 14.03.2008
X B 32/08
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 1761/06

BFH - Beschluss vom 14.03.2008 (X B 32/08) - DRsp Nr. 2008/9448

BFH, Beschluss vom 14.03.2008 - Aktenzeichen X B 32/08

DRsp Nr. 2008/9448

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat vor dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (FG) Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002 beantragt und zur Begründung ausschließlich auf ein Klageverfahren wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung verwiesen.

Das FG hat den Antrag auf AdV abgelehnt und die Beschwerde nicht zugelassen. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde/Gegendarstellung erhoben. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.

II. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Das FG hat in seinem Beschluss die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Damit ist sie gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht statthaft und der Beschluss des FG unanfechtbar.