BFH - Beschluß vom 14.04.1993
I R 29/92
Normen:
EG-Vertrag Art. 48; EStG (1987) §§ 49 ff;
Fundstellen:
BB 1993, 1143
BB 1993, 1417
BFHE 170, 454
NJW 1993, 2768
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 14.04.1993 (I R 29/92) - DRsp Nr. 1996/9678

BFH, Beschluß vom 14.04.1993 - Aktenzeichen I R 29/92

DRsp Nr. 1996/9678

»Es wird die Vorabentscheidung des EUGH gemäß Art. 177 EG-Vertrag i. d. F. vom 7. Februar 1992 (BGBl II 1992, 1251) über folgende Rechtsfragen eingeholt: 1. Ist Art. 48 EG-Vertrag geeignet, das Recht der Bundesrepublik einzuschränken, eine Einkommensteuer von dem Bürger eines anderen EG-Mitgliedstaates zu erheben? Bejahendenfalls: 2. Gestattet Art. 48 EG-Vertrag der Bundesrepublik, gegenüber einer natürlichen Person belgischer Staatsangehörigkeit, die ihren alleinigen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hat, dort ihre berufliche Qualifikation und ihre Berufserfahrung erwarb, eine höhere Einkommensteuer als gegenüber einer im übrigen vergleichbaren Person festzusetzen, die in der Bundesrepublik ansässig ist, wenn erstere eine nichtselbständige Arbeit in der Bundesrepublik aufnimmt, ohne ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik zu verlegen? 3. Gilt etwas anderes dann, wenn die unter 2. genannte Person belgischer Staatsangehörigkeit ihr Einkommen fast ausschließlich (d. h. zu mehr als 90 v. H.) aus der Bundesrepublik erzielt und dasselbe nach dem DBA-Belgien auch nur in der Bundesrepublik steuerpflichtig ist?