BFH - Beschluß vom 14.04.1998
VII B 295/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1515

BFH - Beschluß vom 14.04.1998 (VII B 295/97) - DRsp Nr. 1999/1621

BFH, Beschluß vom 14.04.1998 - Aktenzeichen VII B 295/97

DRsp Nr. 1999/1621

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Rechtsanwalt, der seinen Wohnsitz im Ausland (Spanien) genommen hat. Er ist jedoch in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) weiterhin als Rechtsanwalt zugelassen und von der Justizbehörde von der Residenzpflicht befreit. Die Zulassung als Rechtsanwalt in der Bundesrepublik wird durch einen jährlich ausgestellten Anwaltsausweis aufrechterhalten.

Mit der dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) zugrundeliegenden Klage begehrt der Antragsteller, unter Abänderung einer Sicherungsabrede den Beklagten (Finanzamt --FA--) zu verpflichten, an ihn einen monatlichen Betrag in Höhe von... DM aus dem zur Sicherheit hinterlegten Betrag freizugeben. Das FA hatte zur Einziehung eines wegen Steuerschulden und Hinterziehungszinsen ausgebrachten Arrestes die Forderung des Antragstellers auf Auszahlung des Kaufpreises aus einem Grundstücksverkauf bei der mit der Abwicklung des Kaufvertrages befaßten Notarin als Drittschuldnerin gepfändet.

Durch die Pfändung wurde der auf einem Notaranderkonto der Notarin befindliche Bestand aus dem o.g. Hausverkauf erfaßt.