BFH - Beschluß vom 14.04.1999
IX S 6/99
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1247

BFH - Beschluß vom 14.04.1999 (IX S 6/99) - DRsp Nr. 1999/7295

BFH, Beschluß vom 14.04.1999 - Aktenzeichen IX S 6/99

DRsp Nr. 1999/7295

Gründe:

Der erkennende Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Finanzgerichts vom 11. November 1998 durch Beschluß vom 23. Dezember 1998 als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Januar 1999 Gegenvorstellung erhoben und zugleich beantragt, ihm einen Prozeßvertreter beizuordnen, da er bisher keinen Prozeßvertreter "namhaft machen konnte".

Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung hat das Prozeßgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Angehörigen dieses Personenkreises nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.