BFH - Beschluss vom 14.04.2004
I R 49/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 125/99

BFH - Beschluss vom 14.04.2004 (I R 49/03) - DRsp Nr. 2004/11931

BFH, Beschluss vom 14.04.2004 - Aktenzeichen I R 49/03

DRsp Nr. 2004/11931

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) nach Art. 24 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 von der deutschen Besteuerung freigestellt sind. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat dies verneint und die streitigen Einkünfte in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1459 abgedruckt.