BFH - Beschluss vom 14.04.2008
I B 30/08

BFH - Beschluss vom 14.04.2008 (I B 30/08) - DRsp Nr. 2008/14943

BFH, Beschluss vom 14.04.2008 - Aktenzeichen I B 30/08

DRsp Nr. 2008/14943

Gründe:

I. Der Senat hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.10.2007 I B 56/07 eine Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf. Die Antragstellerin hat außerdem denselben Beschluss des Senats mit einer Anhörungsrüge angegriffen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich zu der sofortigen Beschwerde nicht geäußert.