BFH - Beschluss vom 14.04.2008
I K 1/08

BFH - Beschluss vom 14.04.2008 (I K 1/08) - DRsp Nr. 2008/14949

BFH, Beschluss vom 14.04.2008 - Aktenzeichen I K 1/08

DRsp Nr. 2008/14949

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die von der Antragstellerin begehrte Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens abgelehnt. Die deshalb erhobene Beschwerde hat der beschließende Senat als unbegründet zurückgewiesen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2007 I B 56/07). Mit ihrem als "Nichtigkeitsklage" bezeichneten Rechtsbehelf macht die Antragstellerin nunmehr u.a. geltend, es liege der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, weil das FG und der Senat einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf der Passivseite nicht "umgesetzt" hätten und somit das aus ihrer Sicht richtigerweise als Beschwerdegegner zu beteiligende Finanzamt in den jeweiligen Verfahren nicht vertreten gewesen sei.

Die Antragstellerin beantragt, "festzustellen", dass der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 2007 I B 56/07 und der Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 2. Februar 2007 4 S 2257/06 nichtig seien, und die genannten Beschlüsse aufzuheben.

Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hat keinen Antrag gestellt.

II. Die "Nichtigkeitsklage" ist --da sie sich nicht auf Urteile i.S. von § 578 ZPO bezieht-- als Antrag zu verstehen, die angegriffenen Beschlüsse entsprechend § 134 der (), § für nichtig zu erklären (vgl. zur Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in einen Nichtigkeitsantrag BFH-Beschluss vom 18. März 1988 , BFHE 152, 426, BStBl II 1988, ).