BFH - Beschluss vom 14.04.2008
I K 5/08
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1233/05

BFH - Beschluss vom 14.04.2008 (I K 5/08) - DRsp Nr. 2008/14950

BFH, Beschluss vom 14.04.2008 - Aktenzeichen I K 5/08 - Aktenzeichen I K 6/08

DRsp Nr. 2008/14950

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 24. Januar 2007 1 V 1233/05 und 1 V 1234/05 Anträge der Antragstellerin auf Fortsetzung zweier Verfahren betreffend die Abänderung von Beschlüssen über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) bestimmter Steuerbescheide des Antragsgegners (Finanzamt --FA--) zurückgewiesen. Die Beschwerde hat das FG nicht zugelassen. Hiergegen hat die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerden erhoben, die vom Senat mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 I B 42, 43/07 zurückgewiesen worden sind.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin jetzt mit ihren "Nichtigkeitsklage(n) gemäß § 134 FGO i.V.m. §§ 579 ff. FGO i.V.m. § 155 FGO ". Sie macht u.a. geltend, es liege der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, weil das FG und der Senat einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf der Passivseite nicht "umgesetzt" hätten und somit das aus ihrer Sicht richtigerweise als Antragsgegner bzw. Beschwerdegegner zu beteiligende Finanzamt in den jeweiligen Verfahren nicht vertreten gewesen sei.

Die Antragstellerin beantragt festzustellen, dass der Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2007 I B 42, 43/07 und die FG-Beschlüsse vom 24. Januar 2007 1 V 1233/05 und 1 V 1234/05 nichtig seien.

Das FA hat keinen Antrag gestellt.