BFH - Beschluss vom 14.04.2008
II B 26/08
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 1660/07

BFH - Beschluss vom 14.04.2008 (II B 26/08) - DRsp Nr. 2008/11946

BFH, Beschluss vom 14.04.2008 - Aktenzeichen II B 26/08

DRsp Nr. 2008/11946

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist seit dem 28. Januar 2004 Halter eines am 27. Dezember 1995 erstmals zum Straßenverkehr zugelassenen VW-Busses. Das Fahrzeug wird von einem Dieselmotor mit einem Hubraum von 1 896 ccm mit einer Leistung von 50 kW angetrieben. Nach den Fahrzeugdaten verfügt das Fahrzeug über bis zu 7 Sitzplätze, das Fahrzeug wird im Fahrzeugschein als "PKW geschlossen" bezeichnet. Das zulässige Gesamtgewicht wird mit 2 805 kg angegeben.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte das Fahrzeug als "sonstiges Fahrzeug" eingestuft, die Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht bemessen und auf 172 EUR festgesetzt.

Mit Bescheid vom 16. März 2007 setzte das FA die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 28. Januar bis 30. April 2005 auf 43 EUR, für den Zeitraum 1. Mai 2005 bis 27. Januar 2006 (= 272 Tage) auf 387 EUR und für die Zeit ab dem 28. Januar 2006 auf jährlich 519 EUR fest. Dem lag zugrunde, dass das FA das Fahrzeug ab dem 1. Mai 2005 als PKW einstufte und die Kraftfahrzeugsteuer auf der Basis des Hubraums mit 27,35 EUR je angefangene 100 ccm festsetzte. Dabei ging das FA davon aus, dass das Fahrzeug ab dem 1. Mai 2005 in die Emissionsklasse "0418 Schadstoffarm: 93/59/EWG I" einzuordnen sei. Die Änderung stützte es auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG).