BFH - Beschluss vom 14.04.2008
III R 87/06

BFH - Beschluss vom 14.04.2008 (III R 87/06) - DRsp Nr. 2008/11958

BFH, Beschluss vom 14.04.2008 - Aktenzeichen III R 87/06

DRsp Nr. 2008/11958

Gründe:

I. Stand des Verfahrens

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte auf Antrag des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit Bescheid vom 4. Juli 2002 gegenüber dem Kläger rückwirkend für den Zeitraum ab Dezember 1999 bis Juni 2002 Kindergeld für seinen im April 1962 geborenen, zu 100 % behinderten, nicht im Haushalt der Eltern lebenden Sohn in Höhe von 4 365 EUR fest. Mit Abrechnungsbescheid gleichen Datums teilte sie mit, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von 4 088,90 EUR aufgrund eines Erstattungsanspruchs der Stadt Y nach § 74 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) als erfüllt gelte. Das Kindergeld überwies die Familienkasse in Höhe des Erstattungsanspruchs an die Stadt Y, die für den entsprechenden Zeitraum dem Sohn des Klägers u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung von Kindergeld gewährt hatte, im Übrigen in Höhe eines Nachzahlungsbetrags von 276,10 EUR an den Kläger.

Einspruch und Klage gegen den Abrechnungsbescheid blieben ohne Erfolg.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

II. Grund der Beiladung

Das Finanzgericht (FG) hat es versäumt, die Stadt Y zu dem Verfahren notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 123 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).