BFH - Beschluss vom 14.04.2008
IX E 2/08

BFH - Beschluss vom 14.04.2008 (IX E 2/08) - DRsp Nr. 2008/12205

BFH, Beschluss vom 14.04.2008 - Aktenzeichen IX E 2/08

DRsp Nr. 2008/12205

Gründe:

1. Die Erinnerung ist unbegründet.

a) Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Derartige Einwendungen haben die Erinnerungsführer und Antragsteller (Erinnerungsführer) jedoch nicht erhoben. Sie rügen vielmehr --soweit ersichtlich-- die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH); hiermit können sie im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342).

b) Die von den Erinnerungsführern begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG) kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

c) Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) ist nicht ersichtlich. Das Einlegen einer Verfassungsbeschwerde hat auf die Fälligkeit von Gerichtskosten keinen Einfluss (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2005 III E 3/05, BFH/NV 2006, 325, m.w.N.).