BFH - Beschluss vom 14.04.2008
IX E 3/08

BFH - Beschluss vom 14.04.2008 (IX E 3/08) - DRsp Nr. 2008/12206

BFH, Beschluss vom 14.04.2008 - Aktenzeichen IX E 3/08

DRsp Nr. 2008/12206

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 XI B 143/07 hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) als unzulässig verworfen, weil diese die Beschwerde nicht durch eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person oder Gesellschaft haben einlegen lassen. Nach dem Beschluss haben die Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Mit Kostenrechnung vom 21. Januar 2008 KostL 2613/07 setzte die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH in Höhe von 392 EUR an.

Hiergegen wenden sich die Kostenschuldner mit ihren Schreiben vom 9. Februar und 19. März 2008. Sie machen geltend, in ihrem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 25. Oktober 2007 sei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass dieses nur als Anfrage an den BFH mit der Bitte um Aufklärung gedacht gewesen sei, ob dieser an der Notwendigkeit des Vertretungszwangs festhalte. Diese Anfrage sei vom BFH ignoriert worden. Der Beschluss vom 17. Dezember 2007 verstoße gegen Vorschriften der Zivilprozessordnung und der Finanzgerichtsordnung (FGO). Deshalb sei die Kostenrechnung wegen unzutreffender Sachbehandlung aufzuheben.