BFH - Beschluss vom 14.04.2008
V B 205/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6342/04

BFH - Beschluss vom 14.04.2008 (V B 205/07) - DRsp Nr. 2008/11805

BFH, Beschluss vom 14.04.2008 - Aktenzeichen V B 205/07

DRsp Nr. 2008/11805

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, führte in den Streitjahren (1998 bis 2000) in größerem Umfang gemäß § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) steuerfreie Umsätze aus der Vermittlung von Versicherungen sowie in den Jahren 1998 und 1999 geringfügige steuerpflichtige Ausgangsumsätze aus Finanzierungs- und Anlageberatung aus. Sie machte für die Streitjahre Vorsteuerbeträge geltend, ohne diese wegen der Ausführung steuerfreier Umsätze zu kürzen. Sie ordnete die bezogenen Eingangsleistungen dabei einer Hotel- und Gaststättenberatung, Allgemein-, Büro- und Betriebskosten sowie Gebäuderenovierung zu. Die Vorsteuerbeträge stammten dabei in großem Umfang aus dem Besuch von Hotels und Gaststätten durch die Geschäftsführer der Klägerin und deren Ehefrauen, aus Kosten für Kfz, Telefon, Büro- und PC-Ausstattung sowie für Gebäuderenovierung.

Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die erklärten Vorsteuerbeträge zunächst im Anschluss an eine Umsatz-Sonderprüfung gekürzt hatte, ließ er in der Einspruchsentscheidung keine Vorsteuerbeträge mehr zum Abzug zu.