BFH - Beschluss vom 14.04.2008
VII B 115/07
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3669/99

BFH - Beschluss vom 14.04.2008 (VII B 115/07) - DRsp Nr. 2008/14207

BFH, Beschluss vom 14.04.2008 - Aktenzeichen VII B 115/07

DRsp Nr. 2008/14207

Gründe:

I. Aufgrund eines vorläufigen Steuerfahndungsberichtes wurde die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Geschäftsführerin einer GmbH wegen deren Umsatzsteuerrückständen 1994 bis 1996 in Haftung genommen (erster Haftungsbescheid). Als sich aus dem endgültigen Steuerfahndungsbericht weitere Steuerrückstände ergaben, erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Tag vor der Entscheidung über den Einspruch der Klägerin einen weiteren Haftungsbescheid (zweiter Haftungsbescheid). Mit dem Antrag, den ersten Haftungsbescheid aufzuheben, erhob die Klägerin Klage. Auf Anraten des Finanzgerichts (FG) beantragte sie in der mündlichen Verhandlung, den (ersten) Haftungsbescheid in der Gestalt des geänderten (zweiten) Haftungsbescheides in der Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.