BFH - Beschluss vom 14.04.2008
VII B 226/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1295
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 7357/07

BFH - Beschluss vom 14.04.2008 (VII B 226/07) - DRsp Nr. 2008/13065

BFH, Beschluss vom 14.04.2008 - Aktenzeichen VII B 226/07

DRsp Nr. 2008/13065

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sieht seine steuerlichen Geheimnisse durch eine Pressemitteilung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Antragsgegner) verletzt.

Der Antragsteller hatte 2004 Steuerrückstände von ... EUR. Ihm war bereits im Dezember 2003 eine Mahnung erteilt worden; im April 2004 erging eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsankündigung. Hierauf hat der Antragsteller seinem FA telefonisch mitgeteilt, die rückständigen Beträge in drei Raten zahlen zu wollen. Die ersten beiden Teilzahlungen wurden tatsächlich geleistet. Die dritte Zahlung ist bei dem FA nicht fristgerecht eingegangen. Es hat deshalb im Juli 2004 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung betreffend das Bankkonto des Antragstellers erlassen, welcher daraufhin die Zahlung der dritten Rate veranlasste.