Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Die Vorentscheidung weicht nicht vom Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) vom 7. September 2006 4 K 223/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1867) ab. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend macht, liegt eine solche nicht vor oder entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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