BFH - Beschluß vom 14.05.1986 (VII B 25/86) - DRsp Nr. 1996/12125
BFH, Beschluß vom 14.05.1986 - Aktenzeichen VII B 25/86
DRsp Nr. 1996/12125
»Es liegt eine Zolltarifsache i.S. des § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung vor, wenn das FG über die Auslegung und Anwendung einer Anmerkung zur Tarifnr. 27.01 des Deutschen Teil-Zolltarifs entschieden hat. Das gilt auch dann, wenn es nicht um die Einordnung einer Ware in das Tarifschema ging.«