BFH - Beschluß vom 14.05.1998
V B 100/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1502

BFH - Beschluß vom 14.05.1998 (V B 100/97) - DRsp Nr. 1999/977

BFH, Beschluß vom 14.05.1998 - Aktenzeichen V B 100/97

DRsp Nr. 1999/977

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1986 bis 1988 aufgrund eines "Anstellungsvertrages" vom 20. Dezember 1985 als Manager für eine KG tätig. Mit Schreiben vom 5. Februar. 1986 an den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vertrat der Kläger unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz vom 28. Januar, 1986, dem der Anstellungsvertrag beigefügt war, die Auffassung, er, der Kläger, sei nunmehr (im Gegensatz zu den Vorjahren) unselbständig tätig, und beantragte, ab 1. Januar 1986 das Umsatzsteuerkonto zu löschen und von Umsatzsteuervoranmeldungen abzusehen. Das FA teilte daraufhin mit Schreiben vom 21. Februar 1986 mit, daß dem Antrag vom 5. Februar 1986 entsprochen werde, die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen deshalb ab Januar 1986 entfalle; die endgültige Entscheidung über die Steuerbarkeit der Leistungen aber bis zum Abschluß einer Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 1986 vorbehalten bleibe.

Im Anschluß an eine Außenprüfung beurteilte das FA die Tätigkeit des Klägers für die KG als selbständig und erließ gegen ihn im Jahr 1993 Umsatzsteuerbescheide u.a. für die Streitjahre.