BFH - Beschluß vom 14.05.1998
V B 5/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1502

BFH - Beschluß vom 14.05.1998 (V B 5/98) - DRsp Nr. 1998/17399

BFH, Beschluß vom 14.05.1998 - Aktenzeichen V B 5/98

DRsp Nr. 1998/17399

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtszug.

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) beteiligte sich im Jahre 1982 an einer Bauherrengemeinschaft. Die Bauherrengemeinschaft errichtete mehrgeschossige Häuser, die in Wohnungseigentum aufgeteilt wurden. Der Kläger wurde Eigentümer einer Wohnung, die er im Oktober 1983 unter Einräumung eines Untervermietungsrechts an die S-GmbH vermietete. Die S-GmbH vermietete ihrerseits die Wohnung - wie auch die übrigen Wohnungen des Gesamtobjekts - an private Endmieter. Der Abschluß des Mietvertrags beruhte auf einem entsprechenden Angebot der S-GmbH, die in den Streitjahren bei verschiedenen Bauherrenmodellen als Zwischenmieterin auftrat. Der Kläger verzichtete aufgrund des von vornherein vereinbarten Gesamtkonzepts auf die Steuerfreiheit der Mietumsätze und optierte zur Regelbesteuerung gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980). Er machte die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auf die Herstellungs- und Werbungskosten für die Wohnung als Vorsteuer geltend und unterwarf die (ab 1985 gezahlten) Mieten der Umsatzsteuer.