BFH - Beschluß vom 14.05.1998
VII B 171/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 3

BFH - Beschluß vom 14.05.1998 (VII B 171/97) - DRsp Nr. 1998/19087

BFH, Beschluß vom 14.05.1998 - Aktenzeichen VII B 171/97

DRsp Nr. 1998/19087

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), ein in den Niederlanden ansässiger niederländischer Staatsangehöriger, hat in den Jahren 1985 und 1986 mehrfach im Zusammenwirken mit anderen Personen eingeschmuggelten Rohkaffee in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) verkauft. Der Antrags- gegner und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) nahm den Antragsteller deshalb mit Haftungsbescheid vom ... Dezember 1988 gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftenden für die Eingangsabgaben in Anspruch. Gegen den ihm am ... Februar 1989 im Wege der Amtshilfe durch die niederländischen Behörden zugestellten Bescheid legte der Antragsteller am ... März 1989 Einspruch ein. Das HZA setzte daraufhin die Vollziehung des angefochtenen Bescheides unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bis zur Entscheidung über den Einspruch aus. Mit Steueränderungsbescheid vom ... April 1996 setzte das HZA den Haftungsbetrag auf ... DM (Zoll, Kaffeesteuer, Einfuhrumsatzsteuer) herab und wies den Einspruch am ... Mai 1996 als unbegründet zurück.