BFH - Beschluß vom 14.05.1998
X R 38/93
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 163

BFH - Beschluß vom 14.05.1998 (X R 38/93) - DRsp Nr. 1999/485

BFH, Beschluß vom 14.05.1998 - Aktenzeichen X R 38/93

DRsp Nr. 1999/485

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

1. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in den Beschlüssen vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88 und 1 BvR 1300/89 die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erneut bestätigt, wonach Beiträge eines Arbeitnehmers zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorab entstandenen Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Erlangung späterer sonstiger Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Buchst. a EStG, sondern nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG im Rahmen der für Vorsorgeaufwendungen geltenden Höchstbeträge (§ 10 Abs. 3 EStG) abziehbar sind. Für die Beiträge des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) zum Beamtenversicherungsverein gelten dieselben Überlegungen.