BFH - Beschluß vom 14.05.1998
XI S 6/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1371

BFH - Beschluß vom 14.05.1998 (XI S 6/98) - DRsp Nr. 1998/17356

BFH, Beschluß vom 14.05.1998 - Aktenzeichen XI S 6/98

DRsp Nr. 1998/17356

Gründe:

Der Senat hat die (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, weil der Kläger bei ihrer Einlegung nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) aufgeführten Berufsgruppen vertreten war. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger wiederum persönlich "Einspruch" eingelegt. Er wendet sich gegen die Behandlung seines Rechtsmittels als Beschwerde. Zudem führt er u.a. aus, ihm könne nicht vorgeschrieben werden, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, und ergänzt dies durch den Zusatz: "Wenn Sie den Anwalt gerne bezahlen möchten, können Sie mir einen kostenfrei zur Verfügung stellen".

Gegen den Beschluß des Senats ist kein Rechtsmittel gegeben. Daher wertet der Senat den erneuten ",Einspruch" als Gegenvorstellung.