BFH - Beschluß vom 14.05.2001
VII B 333/00

BFH - Beschluß vom 14.05.2001 (VII B 333/00) - DRsp Nr. 2001/11956

BFH, Beschluß vom 14.05.2001 - Aktenzeichen VII B 333/00

DRsp Nr. 2001/11956

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Umsatzsteuerschulden einer GmbH, deren Geschäftsführer er war, in Haftung genommen worden.

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht --FG-- (soweit der Haftungsbescheid noch streitig war) als unbegründet ab. Wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der Verfahrensmängel gerügt werden.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund, dass das Urteil des FG an Verfahrensmängeln leide (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- in der nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I, 1757, hier noch anzuwendenden bisherigen Fassung -- FGO a.F.--), nicht ausreichend bezeichnet ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).