BFH - Beschluss vom 14.05.2007
I B 135/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1900
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 363/06

BFH - Beschluss vom 14.05.2007 (I B 135/06) - DRsp Nr. 2007/14707

BFH, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen I B 135/06

DRsp Nr. 2007/14707

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen ist.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH, die Bauleistungen (Tiefbau) erbringt und Transportgerät vermietet, hatte bis Ende 2002 ihren Sitz in .../Sachsen. Durch Gesellschafterbeschluss vom 15. November 2002 wurde der Sitz der Gesellschaft nach Frankreich (X) verlegt. In X hat die Antragstellerin durch Mietvertrag vom 1. Februar 1993 (im Mietvertrag mit der Adresse Y) Räume in einem Gebäude ihres Gesellschafter-Geschäftsführers angemietet.

Durch Mietvertrag vom 1. November 1992 hat die Antragstellerin (mit der Adresse Z) einen Büroraum in einem Werkstattgebäude in H/Sachsen angemietet. Nach der Darstellung der Antragstellerin war das Büro in H in der Zeit bis 1994 besetzt, wurde aber nur für Hilfstätigkeiten genutzt. Ab 1995 sei eingehende Post durch eine dazu beauftragte Person nach X weitergeleitet worden. In einem Vertrag über eine bauprojektbezogene Arbeitsgemeinschaft vom 15. Dezember 1995 ist als Ort der Geschäftsadresse der Antragstellerin "Y" angeführt.