BFH - Beschluss vom 14.05.2007
III S 39/06 (PKH)

BFH - Beschluss vom 14.05.2007 (III S 39/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/11824

BFH, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen III S 39/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/11824

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung ihres unter dem Az. III B 196/06 beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahrens.

Ihre im Juni 1998 geborene Tochter M lebt seit der Trennung der Eltern Ende Oktober 2005 beim Ehemann (E) der Klägerin. Bis dahin war die Klägerin Anspruchsberechtigte hinsichtlich des Kindergeldes für M, das antragsgemäß auf ein Konto bei der A-Bank überwiesen wurde, auf das beide Eheleute Zugriff hatten. Nach den Angaben der Klägerin nahm E ihr im Rahmen der Trennung die Kundenkarte ab, so dass tatsächlich nur noch E über das Guthaben verfügen konnte. Die Klägerin ließ den Vorgang auf sich beruhen und eröffnete für sich ein neues Konto bei der B-Bank. Das Kindergeld für die Monate November und Dezember 2005 wurde auf das Konto bei der A-Bank überwiesen.

Mit Bescheid vom 12. April 2006 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für M nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ab November 2005 mit der Begründung auf, M lebe seit 25. Oktober 2005 im Haushalt des E, und forderte das für November bis Dezember 2005 an die Klägerin gezahlte Kindergeld zurück. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.