BFH - Beschluss vom 14.05.2007
III S 41/06 (PKH)

BFH - Beschluss vom 14.05.2007 (III S 41/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/10860

BFH, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen III S 41/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/10860

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) ist türkischer Staatsangehöriger und bezog für seine am ... 1991 geborene Tochter V zunächst Kindergeld.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) erfuhr im August 2002, dass V die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) verlassen hatte. Die Familienkasse hob daher die Festsetzung des Kindergeldes für V ab September 2002 auf. Im August 2003 beantragte der Antragsteller erneut Kindergeld unter Vorlage einer Bescheinigung, wonach V im August 2003 eine deutsche Schule besucht habe. Die Familienkasse stellte jedoch fest, dass V bereits seit dem 1. August 2002 beim Einwohnermeldeamt abgemeldet war und im August 2003 auch keine deutsche Schule besucht hatte. Die Familienkasse lehnte den Antrag auf Kindergeld daher mit Bescheid vom September 2003 ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Der Antragsteller hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und begehrt für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung einer Rechtsanwältin.