BFH - Beschluss vom 14.05.2008
III S 22/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1330

BFH - Beschluss vom 14.05.2008 (III S 22/08) - DRsp Nr. 2008/13055

BFH, Beschluss vom 14.05.2008 - Aktenzeichen III S 22/08

DRsp Nr. 2008/13055

Gründe:

I. Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsvertreters für eine beabsichtigte Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) wegen Kindergeld, die das Finanzgericht (FG) zugelassen hat.

Die Klägerin ist aserbaidschanische Staatsangehörige und Mutter eines 1991 geborenen Kindes. Sie hält sich seit Mai 2001 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Zeitweise war sie geringfügig beschäftigt. Im September 2004 stellte sie einen Antrag auf Kindergeld. Zu diesem Zeitpunkt war sie im Besitz einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes 1990 (AuslG 1990), die im Mai 2004 ausgestellt und bis zum August 2004 befristet war. Weiter heißt es in der Verfügung des Ausländeramtes, die Duldung erlösche, sobald die Betroffene im Besitz der zur Einreise in das Heimatland berechtigenden Dokumente sei oder wenn diese Dokumente der Ausländerbehörde vorlägen und dies dem Betroffenen bekannt gemacht worden sei. Die Duldung erlösche mit der Ausreise. Die Beklagte (Familienkasse) lehnte die Festsetzung von Kindergeld ab. Ausländischen Staatsangehörigen stehe nur dann Kindergeld zu, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung seien. Die Klägerin erfülle diese Voraussetzungen nicht. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.