BFH - Beschluss vom 14.05.2008
XI B 177/07
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2184/05

BFH - Beschluss vom 14.05.2008 (XI B 177/07) - DRsp Nr. 2008/14223

BFH, Beschluss vom 14.05.2008 - Aktenzeichen XI B 177/07

DRsp Nr. 2008/14223

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

1. Zu Unrecht macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, das Urteil des Finanzgerichts (FG) leide an dem Verfahrensmangel fehlender Begründung.

Nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO muss ein finanzgerichtliches Urteil mit Gründen versehen sein. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend gewesen sind. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen ist deshalb dann anzunehmen, wenn dem Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen (BFH-Beschluss vom 29. Juli 2004 III B 155/03, BFH/NV 2004, 1646). Ein Begründungsmangel ist nicht gegeben, wenn das FG sein Urteil mit Gründen versehen hat, diese aber --nach Auffassung des Klägers-- nicht überzeugend oder unvollständig sind (BFH-Beschluss vom 20. November 2003 , nicht veröffentlicht --n.v.--).