BFH - Beschluss vom 14.05.2008
XI B 211/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4611/06

BFH - Beschluss vom 14.05.2008 (XI B 211/07) - DRsp Nr. 2008/17706

BFH, Beschluss vom 14.05.2008 - Aktenzeichen XI B 211/07

DRsp Nr. 2008/17706

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingereichte Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO, d.h. Gründe für die Zulassung der Revision "dargelegt" werden. Dies ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25, m.w.N.). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat jedoch in ihrem innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 keine Zulassungsgründe dargelegt. Sie behauptet lediglich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei und das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf schweren Verfahrensmängeln beruhe. Das reicht nicht aus (vgl. z.B. Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz 32 ff., Rz 40 ff., Rz 48 ff.).