BFH - Beschluss vom 14.06.2005
X B 103/04
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 191/02

BFH - Beschluss vom 14.06.2005 (X B 103/04) - DRsp Nr. 2005/11451

BFH, Beschluss vom 14.06.2005 - Aktenzeichen X B 103/04

DRsp Nr. 2005/11451

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schloss im Juli 1993 mit seinen Eltern einen notariellen Vertrag, in dem die Eltern dem Kläger Grundstücke unentgeltlich übertrugen und sich an einem Grundstück unter Ausschluss weiterer Gegenleistungen des Klägers zu 50 % den lebenslänglichen Nießbrauch vorbehielten. Im Dezember 1995 vereinbarten die Vertragsparteien wiederum notariell, dass der Kläger seinen Eltern "als weitere" Gegenleistung lebenslänglich als dauernde Last eine monatliche Rente in Höhe von 4 500 DM ab Januar 1996 zu zahlen habe. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sowie das Finanzgericht (FG) erkannten die Geldzahlung des Klägers nicht als dauernde Last an.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch die Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dargetan.

1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er eine Rechtsfrage aufwerfen und u.a. ihre Klärungsbedürftigkeit darlegen. Daran fehlt es im Streitfall.

a) Der Kläger hält die folgende Frage für rechtsgrundsätzlich: