Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und deshalb durch Beschluss gemäß § 132 FGO zu verwerfen.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Mit der Behauptung, die Rechtsprechung habe sich, soweit ersichtlich, bislang nicht mit der Rechtsfrage abschließend befasst, ob die Beteiligungsverhältnisse von Gesellschaftern an einer GmbH --auch im Rahmen einer Schätzung-- ein geeigneter Maßstab für die Zurechnung von als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu erfassenden Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --unabhängig von konkreten Tatbeiträgen-- sei, haben die Kläger keinen Zulassungsgrund hinreichend substantiiert dargetan.
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