BFH - Beschluss vom 14.06.2007
VII B 143/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1803
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3162/05

BFH - Beschluss vom 14.06.2007 (VII B 143/06) - DRsp Nr. 2007/15805

BFH, Beschluss vom 14.06.2007 - Aktenzeichen VII B 143/06

DRsp Nr. 2007/15805

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aufgefordert worden, wegen Steuerschulden in Höhe von über 61 000 EUR das Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu Protokoll an Eides statt dessen Richtigkeit zu versichern. Einspruch und Klage, mit denen sich der Kläger gegen die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als ermessensfehlerhaft wandte, weil dem FA bekannt sei, dass er derzeit Honoraransprüche im Umfang von rund 200 000 EUR beim Landgericht (LG) einklage, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte unter anderem, die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei auch dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn --was offen bleiben könne-- das Vermögensverzeichnis mittlerweile abgegeben worden sei. Daran ändere auch der Vortrag des Klägers nichts, er führe vor dem LG einen Honorarstreit. Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sei der Regelfall, von dem abzuweichen der Behörde nur ausnahmsweise gestattet sei. Derartige Anhaltspunkte lägen aber nicht vor.