BFH - Beschluss vom 14.06.2007
VII B 185/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2055
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3808/05

BFH - Beschluss vom 14.06.2007 (VII B 185/06) - DRsp Nr. 2007/16379

BFH, Beschluss vom 14.06.2007 - Aktenzeichen VII B 185/06

DRsp Nr. 2007/16379

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine italienische Brennerei, wurde vom Hauptzollamt X, dessen Aufgaben nunmehr der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) übernommen hat, aufgrund eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten Steuerversandverfahrens auf Zahlung der entstandenen Branntweinsteuer in Anspruch genommen. Die nach Ablehnung durch das HZA beim Finanzgericht (FG) beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde von diesem gewährt. Nachdem sowohl die Klage als auch die gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegte Beschwerde keinen Erfolg hatten, setzte das HZA mit Zinsbescheid vom 28. Juli 2005 gegenüber der Klägerin für den Zeitraum der gewährten Aussetzung nach § 237 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) Aussetzungszinsen fest. Einige Wochen später entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), die gegen die Einspruchsentscheidung, das Urteil des FG und den Beschluss des BFH eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Den gegen den Zinsbescheid eingelegten Einspruch wies das HZA als unbegründet zurück. Auch der daraufhin erhobenen Klage blieb der Erfolg versagt.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der -- --) und wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ Abs. Nr. ).