BFH - Beschluss vom 14.06.2007
XI B 111/06
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1813/02

BFH - Beschluss vom 14.06.2007 (XI B 111/06) - DRsp Nr. 2007/14235

BFH, Beschluss vom 14.06.2007 - Aktenzeichen XI B 111/06

DRsp Nr. 2007/14235

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht, das Finanzgericht (FG) habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung Ausführungen dazu erforderlich, welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären oder welche Beweise zu welchen Beweisthemen es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit der weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die weitere Aufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen sowie schließlich, dass der Mangel der Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74).