BFH - Beschluß vom 14.07.1999
IX B 62/99

BFH - Beschluß vom 14.07.1999 (IX B 62/99) - DRsp Nr. 1999/8717

BFH, Beschluß vom 14.07.1999 - Aktenzeichen IX B 62/99

DRsp Nr. 1999/8717

Gründe:

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat entgegen § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Sie hat insbesondere keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO schlüssig bezeichnet.