Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat entgegen § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Sie hat insbesondere keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO schlüssig bezeichnet.
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