Einer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bedarf es nicht mehr, wenn das Verfahren eingestellt worden ist, nachdem der Beklagte mit Einwilligung des Klägers die Revision zurückgenommen hat (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1982 --2 BvR 434/82--, BVerfGE 62, 392, 397).
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