BFH - Beschluss vom 14.07.2004
VII B 48/04
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 115/98

BFH - Beschluss vom 14.07.2004 (VII B 48/04) - DRsp Nr. 2004/15601

BFH, Beschluss vom 14.07.2004 - Aktenzeichen VII B 48/04

DRsp Nr. 2004/15601

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines erstmals 1984, für ihn 1994 zugelassenen Kraftfahrzeugs, für das bis zum In-Kraft-Treten des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 (KraftStÄndG 1997) eine Jahressteuer von zuletzt 808 DM zu entrichten war.

Der Kläger wendet sich dagegen, dass durch das vorgenannte Gesetz die Steuer auf nunmehr 1 788 DM heraufgesetzt worden ist.

Die Klage ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde ist --von Mängeln ihrer Begründung (vgl. dazu § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) abgesehen-- nicht begründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.