BFH - Beschluss vom 14.07.2004
XI B 144/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 723/00

BFH - Beschluss vom 14.07.2004 (XI B 144/03) - DRsp Nr. 2004/16943

BFH, Beschluss vom 14.07.2004 - Aktenzeichen XI B 144/03

DRsp Nr. 2004/16943

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben; sie ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen aber unbegründet und daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Dieses Tatbestandsmerkmal erfasst die sog. Divergenzrevision nach altem Recht, aber auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Finanzgerichte --FG-- (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung "erfordert" dann eine Entscheidung des BFH, wenn ein FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG.