BFH - Beschluss vom 14.07.2008
II B 5/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1815
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 185/05

BFH - Beschluss vom 14.07.2008 (II B 5/08) - DRsp Nr. 2008/17555

BFH, Beschluss vom 14.07.2008 - Aktenzeichen II B 5/08

DRsp Nr. 2008/17555

Gründe:

I. Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Schenkungsteuer für den Erwerb von Gemälden, Briefmarken und Goldmünzen sowie eines PKW von ihrem zwischenzeitlich im April 1988 verstorbenen Lebensgefährten B fest und ging dabei vom 1. April 1988 als Schenkungszeitpunkt aus. Mit dem durch ihre nunmehrige Prozessbevollmächtigte, eine Rechtsanwaltskanzlei, eingelegten Einspruch vom 27. Oktober 2004 führte die Klägerin u.a. aus, die Schenkung sei am 1. April 1988 erfolgt. Später gab sie andere, frühere Schenkungszeitpunkte an. Der Einspruch blieb erfolglos. Während des Klageverfahrens erließ das FA einen geänderten Schenkungsteuerbescheid, mit dem es die Goldmünzen und den PKW nicht mehr bei der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer berücksichtigte.

Das Finanzgericht (FG) bestimmte durch Beschluss vom 25. Oktober 2007 Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme durch Vernehmung von zwei Zeugen auf den 14. November 2007 und ordnete das persönliche Erscheinen der Klägerin an, da es der Sachaufklärung dienlich sei. Das FG wies zugleich darauf hin, dass dies jedoch eine Entscheidung in Abwesenheit der Klägerin nicht ausschließe.