BFH - Beschluss vom 14.07.2008
VIII B 216/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 748/06

BFH - Beschluss vom 14.07.2008 (VIII B 216/07) - DRsp Nr. 2008/18850

BFH, Beschluss vom 14.07.2008 - Aktenzeichen VIII B 216/07

DRsp Nr. 2008/18850

Gründe:

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

a) Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, das Finanzgericht (FG) habe ihren Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und sie seien deshalb im erstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, berufen sie sich zwar auf eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör. Darin kann ein Verfahrensmangel liegen. Die Rüge ist jedoch nicht begründet.