Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder einen Verfahrensmangel noch die grundsätzliche Bedeutung in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise schlüssig dargelegt.
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