BFH - Beschluß vom 14.08.1998
X B 4/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 209

BFH - Beschluß vom 14.08.1998 (X B 4/98) - DRsp Nr. 1999/502

BFH, Beschluß vom 14.08.1998 - Aktenzeichen X B 4/98

DRsp Nr. 1999/502

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat beim Finanzgericht (FG) Klagen wegen Einkommensteuer 1977 bis 1980, wegen Einkommensteuer 1981 und wegen Einkommensteuer 1982 erhoben, die das FG nach mündlicher Verhandlung mit Urteilen vom 20. Oktober 1997 abgewiesen hat. Hiergegen richten sich die beim erkennenden Senat anhängigen Revisionen, über die noch nicht entschieden ist. Ferner erhob der Kläger Beschwerden gegen die FG-Beschlüsse vom 20. Oktober 1997, mit denen dessen Befangenheitsgesuche abgelehnt worden sind.

Am 28. November 1997 wurden dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers die genannten Urteile und Beschlüsse des FG vom 20. Oktober 1997 zugestellt. Am 9. Dezember 1997 beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht beim Finanzamt.

Der zuständige Senatsvorsitzende des FG M teilte dem Kläger am 10. Dezember 1997 unter Hinweis auf eine entsprechende fernmündliche Zusage vom selben Tag mit, die Akten könnten innerhalb von zwei Wochen --nach Terminabsprache-- bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden. Am 11. Dezember 1997 erbat der Kläger eine FG-Senatsentscheidung über sein Akteneinsichtsbegehren vom 9. Dezember 1997.

Mit Beschluß vom 12. Dezember 1997 verwarf das FG die Anträge auf Akteneinsicht beim Finanzamt als unzulässig.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.